Mietbedinungen

Bedingungen für die Vermietung von Anhängern, Werkzeugen, Baumaschinen und sonstigem Gerät

 

 

Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Leistungen. und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen. gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, und zwar auch dann. wenn wir anderslautenden Bedingungen nicht widersprechen.

 

I. Gefahrenübergang, Mängelrüge und Haftung

1. Mit der Übergabe des Gerätes hat der Mieter für die Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung, so z.B. auch Diebstahl, einzustehen und demgemäß Ersatz zu leisten. falls er nicht zurückgeben kann (vgl. Ziff. VI).

2. Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und ggf. sofort zu rügen, Probelauf und Einweisung erfolgen bei Übergabe.

3. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter anzuzeigen.

4. Rügt der Mieter nicht rechtzeitig, dann steht ihm ein Mietminderungsrecht für die Zeitspanne des Ausfalles des Gerätes nicht zu.

5. Im Falle begründeter Mängel, die wir zu vertreten haben, sind wir berechtigt und verpflichtet. die Mängel auf unsere Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung respektive Mietkürzung wegen zeitweiligen Ausfalles ausgeschlossen.

Die Mietzeit verlängert sich im Falle der Mängelbehebung um die Zeit. die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht.

6. Ist der Mangel durch den Mieter zu vertreten. erfolgt dessen Beseitigung auf Kosten des Mieters; ein Minderungsrecht steht Ihm nicht zu.

7. Alle weitergehenden Schadensansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchen Gründen sind ausgeschlossen. es sei denn. dass uns grobe Fahrlässigkeit trifft. Das gilt auch für außervertragliche Haftung.

 

II. Mietberechnung / Aufrechnung / Zurückbehaltung /Abtretung

1: Der Mietberechnung wird als Tagesmiete die normale Schichtzelt von täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt. Die Überschreitung dieser Schichtzeit löst einen weiteren Tagesmietsatz aus.

2. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung,
Betriebsstoffe, Reinigung usw. berechnen wir gesondert; bezgl. Versicherung Vgl. Ziff. VI.

3. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt wenn die Mietzeit verlängert wird.

4. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe. durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr zumutbar ist, so sind wir berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an uns zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu dulden. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.

5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch rechtskräftig feststeht.

6. Der Miete tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld zuzüglich 25% seiner Ansprüche gegenüber Bauherren. bei denen die Geräte eingesetzt sind, jeweils an uns sicherungsweise ab.

 

III. Mietzeit / Haftungsbeschränkung bei Verzug

Die Miete wird grundsätzlich als Tagesmiete berechnet mit einer maximalen Schichtzeit (7:00 Uhr -17:00 Uhr) von maximal 8 Betriebsstunden.

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag das Gerät nicht ab, sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, anderweitig zu vermieten.

2. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung in jedem Fall durch den Mieter zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes rechtzeitig vorher anzuzeigen.

3. Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit), wenn das Gerat mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf unserem Lagerplatz oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

4. Wird von uns die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.

5. Wir sind berechtigt, dem Mieter statt des ausbedungenen Gerätes respektive Gerätetyps ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.

6. Kommen wir mit der Übergabe der Mietsache in Verzug. so haften wir, und zwar nur Im Falle grober Fahrlässigkeit, mit dem Betrag, den der Mieter für die
Mietzeit zu entrichten gehabt hätte, jedoch nicht länger als 7 Tage.

 

IV. UnterhaItspfIicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Welse zu schützen.

b) für fach- und sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten,

c) notwendige Instandsetzungsarbeiten nur durch uns vornehmen zu lassen.

d) das Gerät in ordnungsgemäßem. betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern (vgl. Ziff. III Abs. 3). 2. Wird das Gerät nicht in dem unter Ziff. IV. Absatz 1d bezeichneten Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt. unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters respektive dessen Beauftragten / Ablieferers sofort mit der WiederInstandsetzung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle, dass der Mieter die Mangel zu vertreten hat, bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung (vgl. Ziff. III Abs. 3). Entsteht uns In diesem Fall ein weiterer Schaden, so ist auch dieser zu ersetzen.

3. Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Irgendwelche Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen (vgl. Ziff. IV Abs. 1c), Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwendungsersatzansprüche zu. Im übrigen haftet er für alle Schäden. die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben.

4. Wir sind berechtigt, das vermietete Gerat jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten der Baustelle zu erlauben.

 

V. Pflichten des Mieters In besonderen Fällen

1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme/Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet. uns unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.

3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. und 2., so ist er verpflichtet, uns alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

 

VI. Verlust des Mietgegenstandes / Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sofort nach Übernahme gegen die üblichen Gefahren zu unseren Gunsten zu versichern und versichert zu halten respektive über uns gegen anteilige Berechnung der Prämien zu versichern und versichert zu halten. Wir weisen darauf hin, dass die von uns für Schäden am Gerät abgeschlossene Versicherung eine Selbstbeteiligung von 15% des Neuwertes. mindestens aber € 1500.- pro Versicherungsfall vorsieht. Diese Selbstbeteiligung trägt der Mieter. Einzelteile und Geräte mit einem Neuwert unter € 1500 .- sind nicht versichert.

2. Kommt der Mieter dieser Versicherungspflicht nicht nach, dann trägt er über die Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung hinaus auch jeglichen weiteren Schaden (Ziff. I Abs. 1).

 

VII. Zusatzbedingungen für Arbeitsbühnen

1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Arbeitsbühne für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch entsprechende Datenblätter zur Verfügung.

2. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet. hat jeder Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der U. V. V. und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.

3. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d. h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

4. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet. das gemietete Gerät abzudecken.

5. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.

 

VIII. Kündigung

1. Der Mietvertrag ist für beide Parteien während der Dauer der Mietzeit grundsätzlich unkündbar.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Umstände bekannt werden, die ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen. die es dem Vermieter unzumutbar erscheinen zu lassen, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen weiterzuführen.

 

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

 

 

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Jochen Hensen

Baumaschinen Mietservice
Stadionstraße 9
24855 Jübek

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